N. 14 ff. zu Art. 12 StGB, N. 1 ff. zu Art. 123 StGB; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, § 31 f.). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Eintritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) erfüllt. Das Gesetz verlangt eine gewisse minimale Beeinträchtigung der körperlichen oder gesundheitlichen Integrität, damit überhaupt erst von einer Tätlichkeit oder einer Körperverletzung gesprochen werden kann.