6. 6.1. 6.1.1. Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/MAURER/RIESEN-KUPPER/W EDER, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, - 11 -