5.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich der Begründung auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Dezember 2022. Insbesondere weist sie nochmals darauf hin, dass die Aussagen der beiden Beschuldigten darüber, wie und warum es genau zur Kollision gekommen sei, nicht übereinstimmten. Aufgrund der vor Ort an den Fahrzeugen festgestellten Schäden sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bereits im Überholvorgang befunden habe, als der Beschuldigte C. ebenfalls zum Überholmanöver angesetzt habe, womit er für die Kollision verantwortlich sei.