Die der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten C. könnten nicht von vornherein als weniger glaubhaft eingestuft werden als diejenigen der Beschuldigten. Im Übrigen spreche der Umstand, dass die Beschuldigte im gleichen Verfahren (aber betreffend einen Sachverhalt, der sich am 15. April 2022 ereignete) mit separatem Strafbefehl vom 20. Dezember 2022 wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden sei, gegen ihre nachträglich der Polizei zu Protokoll gegebene Version.