Aus den Ermittlungsergebnissen sei der Inhalt dieser Einigung nirgends zu entnehmen. Dass keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich seien, werden bestritten; so wäre beispielsweise auch eine Konfrontationseinvernahme mit allen Beteiligten denkbar. Die von der Polizei protokollierten (widersprüchlichen) Aussagen und der Umstand, dass die Unfallstelle nicht videoüberwacht sei, reichten nicht aus, um das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten C. könnten nicht von vornherein als weniger glaubhaft eingestuft werden als diejenigen der Beschuldigten.