auch wenn die Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, dass das Verschulden beim Beschuldigten C. liegen würde. Eine klare Straflosigkeit oder eine offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzung sei vorliegend nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Beschwerdeführer und den Beschuldigten C. nicht einvernommen; der Beschwerdeführer sei zum Unfallhergang auch durch die Polizei nicht befragt worden. Am Unfallort habe sich die Beschuldigte angeblich vehement gegen den Beizug der Polizei gewehrt und darauf beharrt, den Fall gütlich zu regeln. Aus den Ermittlungsergebnissen sei der Inhalt dieser Einigung nirgends zu entnehmen.