Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser Auffahrkollision ein HWS-Schleuder- trauma sowie ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma erlitten. Es könne nicht "klar" oder "zweifelsfrei" gesagt werden, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in diesem Fall nicht zur Anwendung komme, - 10 -