5.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 19. Januar 2023 im Wesentlichen vor, dass aktenkundig sei, dass er nach dem Verkehrsunfall, bei welchem die Beschuldigte von hinten in den Beschuldigten C. hineingeprallt sei, sich habe in ärztliche Behandlung begeben müssen, weshalb die Polizei erst im Nachhinein aufgeboten worden sei, obwohl die beiden Fahrzeuglenker angeblich vor Ort eine gütliche Einigung erzielt hätten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser Auffahrkollision ein HWS-Schleuder- trauma sowie ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma erlitten.