fallhergang nicht genau eruieren. Aufgrund der Schadenbilder an den Fahrzeugen sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bereits im Überholmanöver befunden habe, als der Beschuldigte C. ausgeschwenkt habe. Ob das Überholmanöver der Beschuldigten korrekt oder über die Sperrfläche oder die Sicherheitslinie erfolgt sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Da keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich seien, werde das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen.