Er und die Beschuldigte hätten gestoppt und sich die Schäden angeschaut. Die Schuld am Unfall trage die Beschuldigte, da sie zu schnell gekommen sei und zudem wahrscheinlich über die Sperrfläche und die Sicherheitslinie hinweg überholt habe. Gemäss Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau könne der Beschuldigten gestützt auf diese Ermittlungsergebnisse nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie beim Lenken ihres Fahrzeugs nicht die notwendige Aufmerksamkeit aufgebracht und die fahrlässige einfache Körperverletzung durch Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe. Die Aussagen der Beteiligten gingen auseinander. Da die Unfallstelle nicht videoüberwacht sei, lasse sich der Un-