5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Dezember 2022 im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte am 29. September 2021 der Kantonspolizei Aargau zusammengefasst und sinngemäss zu Protokoll gegeben habe, dass sie von S. nach T. unterwegs gewesen sei, als sie auf der X-Strasse in einer Kolonne einem grossen, orangen Arbeitslastwagen nachgefahren sei. Der sich direkt vor ihr befindliche Lieferwagen des Beschuldigten C. habe zum Überholen dieses Arbeitslastwagens angesetzt, habe dann jedoch gezögert und sei zurück hinter den Lastwagen gefahren. Sie habe ihr Fahrzeug sodann beschleunigt und zum Überholvorgang angesetzt.