Gemäss Art. 195 StPO holen Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass bereits die Polizei (vgl. Art. 12 lit. a StPO) als Strafbehörde selbstständig solche Auskünfte einfordern kann (vgl. BÜRGISSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 195 StPO) und solche damit auch vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeholt werden können.