Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann vorliegend nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer Einstellungsverfügung erlassen zu haben. Die blosse Anfrage um Auskunft über die Verletzungen des Beschwerdeführers, nachdem dieser die Ärzte mit Entbindungserklärung vom 2. Februar 2022 diesbezüglich vom Berufsgeheimnis entbunden hat, stellt noch keine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. Es handelte sich nicht um einen Aktenbeizug, schon gar nicht um eine Zwangsmassnahme, sondern nur um das Einholen einer Auskunft nach Art. 195 StPO. Gemäss Art.