Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2022 der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg lediglich um die schriftliche Erklärung ersucht, die behandelnden Ärzte hinsichtlich des Verkehrsunfalls in R. am 29. September 2021 von der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu entbinden. Die entsprechenden ärztlichen Berichte wurden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mir Eingabe […] durch Dr. med. F. und mit Eingabe vom […] durch das Kantonsspital […] eingereicht.