4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das vorliegende Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahme-, sondern mittels Einstellungsverfügung hätte erledigt werden müssen, zumal der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert worden sei (vgl. Beschwerde vom 19. Januar 2023, S. 6). -8-