2.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Der Beschwerdeführer führte einerseits Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 14. Dezember 2022, in welchem es um die Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 32 StGB und die Gültigkeit des Strafantrags gegen den Beschuldigten C. ging (SBK.2022.406). Andererseits führt er vorliegend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 hinsichtlich des gegen die Beschuldigte geführten Verfahrens.