115 StPO). Im Übrigen beliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 14. Dezember 2022 als Partei im Verfahren. So wurde er gemäss angefochtener Nichtanhandnahmeverfügung weiterhin als Zivil- und Strafkläger aufgeführt und auch in dieser Rolle über die Erledigung des Verfahrens informiert. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2022.406 zu vereinigen sei.