32 StGB, weshalb der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags nicht zur Anwendung gelangt und der Beschwerdeführer einen gültigen Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt und sich im Verfahren als Privatkläger konstituiert hat. Zu einer solchen Konstituierung war er gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB zu seinem Nachteil infrage steht und er folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 115 StPO).