Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafantrag vom 4. November 2021 als Privatkläger. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Mai 2023 im Verfahren SBK.2022.406 festgehalten (vgl. E. 3.2.2), handelt es sich bei der Beschuldigten und dem Beschuldigten C. – entgegen dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2022 − nicht um Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB, weshalb der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags nicht zur Anwendung gelangt und der Beschwerdeführer einen gültigen Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt und sich im Verfahren als Privatkläger konstituiert hat.