3. Es seien von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Akten aus dem Strafverfahren STA.2021.9432 zu edieren. 4. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren bzgl. Aberkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers (SBK.2022.406) zu vereinigen. 5. Es sei der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Leistung einer (weiteren) Sicherheit für allfällige Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entbinden." 3.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Beschwerdeantwort ein und stellte die folgenden Anträge: