3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 10. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. -4- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensanträge: