2.3. 2.3.1. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer mit, dass das Stellen eines Strafantrags wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten C. aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich und damit auch der Strafantrag gegen die Beschuldigte ungültig sei. -3- 2.3.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.