2. 2.1. Mit Schreiben vom 13. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 30 StGB (recte: Art. 32 StGB) nicht gegen nur eine der am Unfall beteiligten Personen Strafantrag stellen könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau innert Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob er weiterhin am gestellten Strafantrag gegen die Beschuldigte festhalte und er ebenfalls gegen den Beschuldigten C. wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 124 StGB (recte: Art. 125 StGB) Strafantrag stellen möchte.