Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.27 (STA.2021.9432) Art. 158 Entscheid vom 24. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B._____ […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 20. Dezember 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 29. September 2021 ereignete sich in R. ein Verkehrsunfall zwischen dem Lieferwagen von C. (fortan: Beschuldigter C.) und dem Personenwa- gen von B. (fortan: Beschuldigte). A. (fortan: Beschwerdeführer), welcher als Beifahrer im Lieferwagen des Beschuldigten C. mitfuhr, wurde anläss- lich dieses Verkehrsunfalls verletzt. 1.2. Mit Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" stellte der Beschwerdeführer am 4. November 2021 (eingereicht bei der Kantonspolizei Aargau mit Schreiben vom 30. November 2021) Strafantrag gegen die Beschuldigte. Gleichentags verzichtete der Beschwerdeführer mit Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" auf die Stellung eines Strafantrags gegen den Beschul- digten C. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 13. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 30 StGB (recte: Art. 32 StGB) nicht gegen nur eine der am Unfall beteiligten Personen Strafantrag stellen könne. Der Be- schwerdeführer wurde aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau innert Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob er weiterhin am gestellten Strafantrag gegen die Beschuldigte festhalte und er ebenfalls gegen den Beschuldigten C. wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 124 StGB (recte: Art. 125 StGB) Strafantrag stellen möchte. Ohne eine Rückmeldung werde der gegen die Beschuldigte gestellte Strafantrag als ungültig angesehen. 2.2. Mit Schreiben vom 29. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am Strafantrag gegen die Beschuldigte festhalte und auch gegen den Beschuldigten C. Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperver- letzung i.S.v. Art. 124 StGB (recte: Art. 125 StGB) stelle. 2.3. 2.3.1. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer mit, dass das Stellen eines Strafan- trags wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gegen den Beschul- digten C. aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich und damit auch der Strafantrag gegen die Beschuldigte ungültig sei. -3- 2.3.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau. 2.3.3. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 (SBK.2022.406) wies die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Be- schwerde vom 21. Dezember 2022 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben wurde. 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 20. Dezember 2022 ei- nen Strafbefehl gegen den Beschuldigten C. wegen unvorsichtigen Aus- schwenkens nach links zum Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV). 2.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 20. Dezember 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO betreffend die Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), begangen am 29. September 2021 in R. Der Beschwerdeführer wird im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung als Zivil- und Strafkläger auf- geführt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. Dezember 2022 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 10. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. -4- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensanträge: 3. Es seien von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Akten aus dem Strafverfahren STA.2021.9432 zu edieren. 4. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem hängigen Be- schwerdeverfahren bzgl. Aberkennung der Parteistellung des Beschwer- deführers (SBK.2022.406) zu vereinigen. 5. Es sei der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Leistung einer (weiteren) Sicherheit für allfällige Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entbinden." 3.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Beschwerdeantwort ein und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtan- handnahmeverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 -5- lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahmeverfügung in ihren Rech- ten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legi- timiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistel- lung erlangt haben. Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafantrag vom 4. November 2021 als Privatkläger. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Mai 2023 im Verfahren SBK.2022.406 festgehalten (vgl. E. 3.2.2), handelt es sich bei der Beschuldigten und dem Beschuldigten C. – entgegen dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2022 − nicht um Beteiligte im Sinne von Art. 32 StGB, weshalb der Grundsatz der Un- teilbarkeit des Strafantrags nicht zur Anwendung gelangt und der Be- schwerdeführer einen gültigen Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt und sich im Verfahren als Privatkläger konstituiert hat. Zu einer solchen Konstituierung war er gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB zu seinem Nachteil infrage steht und er folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 115 StPO). Im Übrigen beliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 14. Dezember 2022 als Partei im Verfahren. So wurde er gemäss ange- fochtener Nichtanhandnahmeverfügung weiterhin als Zivil- und Strafkläger aufgeführt und auch in dieser Rolle über die Erledigung des Verfahrens informiert. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2022.406 zu vereinigen sei. 2.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte se- parate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Der Beschwerdeführer führte ei- nerseits Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 14. Dezember 2022, in welchem es um die Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 32 StGB und die Gültigkeit des Strafantrags ge- gen den Beschuldigten C. ging (SBK.2022.406). Andererseits führt er vor- liegend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 hinsichtlich des ge- gen die Beschuldigte geführten Verfahrens. Auch wenn die Beschwerden somit teilweise zusammenhängen und auf demselben Sachverhalt beruhen (Unfall am 29. September 2021 mit Verletzungsfolge), stellen sich in den -6- Beschwerdeverfahren unterschiedliche Fragen, hinsichtlich welcher die Beschuldigten teilweise auch nur individuell betroffen sind, weshalb sich vorliegend keine gemeinsame Behandlung der Beschwerden aufdrängt. 2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Ver- fahrens mit dem Verfahren SBK.2022.406 ist damit als unbegründet abzu- weisen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tat- sächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Be- schuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Ver- urteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schil- derungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). -7- 3.2. Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straf- tatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungs- auftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Der Eröffnungsverfügung kommt demgegenüber lediglich deklaratorische Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schrift- lich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Par- teien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (STEINER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das vorliegende Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahme-, sondern mittels Einstellungsverfügung hätte erledigt werden müssen, zumal der Beschwerdeführer zu einer Stel- lungnahme und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert worden sei (vgl. Beschwerde vom 19. Januar 2023, S. 6). -8- 4.2. Vorliegend wurde der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Dezem- ber 2021 zum Verkehrsunfall vom 29. September 2021 mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwiesen. Im Anschluss erfolgten durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2022 der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg lediglich um die schriftliche Erklärung ersucht, die behandelnden Ärzte hin- sichtlich des Verkehrsunfalls in R. am 29. September 2021 von der Wah- rung des Berufsgeheimnisses zu entbinden. Die entsprechenden ärztlichen Berichte wurden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mir Eingabe […] durch Dr. med. F. und mit Eingabe vom […] durch das Kantonsspital […] eingereicht. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann vorliegend nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer Einstellungsverfügung erlas- sen zu haben. Die blosse Anfrage um Auskunft über die Verletzungen des Beschwerdeführers, nachdem dieser die Ärzte mit Entbindungserklärung vom 2. Februar 2022 diesbezüglich vom Berufsgeheimnis entbunden hat, stellt noch keine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. Es handelte sich nicht um ei- nen Aktenbeizug, schon gar nicht um eine Zwangsmassnahme, sondern nur um das Einholen einer Auskunft nach Art. 195 StPO. Gemäss Art. 195 StPO holen Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass bereits die Polizei (vgl. Art. 12 lit. a StPO) als Strafbehörde selbstständig solche Auskünfte einfordern kann (vgl. BÜRGISSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 195 StPO) und solche damit auch vor Er- öffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeholt werden können. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtanhandnah- meverfügung vom 20. Dezember 2022 im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte am 29. September 2021 der Kantonspolizei Aargau zusam- mengefasst und sinngemäss zu Protokoll gegeben habe, dass sie von S. nach T. unterwegs gewesen sei, als sie auf der X-Strasse in einer Kolonne einem grossen, orangen Arbeitslastwagen nachgefahren sei. Der sich di- rekt vor ihr befindliche Lieferwagen des Beschuldigten C. habe zum Über- holen dieses Arbeitslastwagens angesetzt, habe dann jedoch gezögert und sei zurück hinter den Lastwagen gefahren. Sie habe ihr Fahrzeug sodann beschleunigt und zum Überholvorgang angesetzt. Als sie bereits auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, habe der Lieferwagen des Beschuldigten C. doch noch zum Überholen ausgeschwenkt, woraufhin die Beschuldigte -9- eine Vollbremsung eingeleitet habe, die Kollision aber nicht mehr habe ver- hindern können. Sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte C. den Blinker betätigt habe, bevor er auf ihre Spur gefahren sei; sie habe sich auf ihr Überholmanöver und den Gegenverkehr konzentriert. Die Schuld am Unfall trage der Beschuldigte C., weil er wohl nicht in den Aussenspiegel geschaut habe. Der Beschuldigte C. hingegen habe am 30. September 2021 zusam- mengefasst und sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass er von U. nach V. unterwegs gewesen sei. Im Ausserortsbereich sei aufgrund eines orangen Arbeitslastwagens eine Kolonne entstanden. Es habe Autos gegeben, die den Arbeitslastwagen über die Sperrfläche und die Sicherheitslinie überholt hätten. Er habe darauf gewartet, dass die Sicherheitslinie geendet habe. Er habe auf den Gegenverkehr und nach hinten geschaut. Da alles frei gewe- sen sei, habe er geblinkt und sein Fahrzeug beschleunigt. Ab diesem Mo- ment habe er intensiv auf das Fahrzeug vor ihm und den Arbeitslastwagen geschaut. Als er vom zweiten in den dritten Gang habe schalten wollen, habe es einen Knall gegeben. Er und die Beschuldigte hätten gestoppt und sich die Schäden angeschaut. Die Schuld am Unfall trage die Beschuldigte, da sie zu schnell gekommen sei und zudem wahrscheinlich über die Sperr- fläche und die Sicherheitslinie hinweg überholt habe. Gemäss Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau könne der Beschuldigten gestützt auf diese Er- mittlungsergebnisse nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie beim Lenken ihres Fahrzeugs nicht die notwendige Aufmerksamkeit aufge- bracht und die fahrlässige einfache Körperverletzung durch Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe. Die Aussagen der Beteiligten gingen aus- einander. Da die Unfallstelle nicht videoüberwacht sei, lasse sich der Un- fallhergang nicht genau eruieren. Aufgrund der Schadenbilder an den Fahr- zeugen sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bereits im Überholmanöver befunden habe, als der Beschuldigte C. ausge- schwenkt habe. Ob das Überholmanöver der Beschuldigten korrekt oder über die Sperrfläche oder die Sicherheitslinie erfolgt sei, könne nicht ab- schliessend beurteilt werden. Da keine weiteren Ermittlungshandlungen er- sichtlich seien, werde das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 19. Januar 2023 im We- sentlichen vor, dass aktenkundig sei, dass er nach dem Verkehrsunfall, bei welchem die Beschuldigte von hinten in den Beschuldigten C. hineinge- prallt sei, sich habe in ärztliche Behandlung begeben müssen, weshalb die Polizei erst im Nachhinein aufgeboten worden sei, obwohl die beiden Fahr- zeuglenker angeblich vor Ort eine gütliche Einigung erzielt hätten. Der Be- schwerdeführer habe aufgrund dieser Auffahrkollision ein HWS-Schleuder- trauma sowie ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma erlitten. Es könne nicht "klar" oder "zweifelsfrei" gesagt werden, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in diesem Fall nicht zur Anwendung komme, - 10 - auch wenn die Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, dass das Ver- schulden beim Beschuldigten C. liegen würde. Eine klare Straflosigkeit oder eine offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzung sei vorliegend nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Be- schwerdeführer und den Beschuldigten C. nicht einvernommen; der Be- schwerdeführer sei zum Unfallhergang auch durch die Polizei nicht befragt worden. Am Unfallort habe sich die Beschuldigte angeblich vehement ge- gen den Beizug der Polizei gewehrt und darauf beharrt, den Fall gütlich zu regeln. Aus den Ermittlungsergebnissen sei der Inhalt dieser Einigung nir- gends zu entnehmen. Dass keine weiteren Ermittlungshandlungen ersicht- lich seien, werden bestritten; so wäre beispielsweise auch eine Konfronta- tionseinvernahme mit allen Beteiligten denkbar. Die von der Polizei proto- kollierten (widersprüchlichen) Aussagen und der Umstand, dass die Unfall- stelle nicht videoüberwacht sei, reichten nicht aus, um das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten C. könnten nicht von vornherein als weniger glaubhaft eingestuft werden als diejenigen der Beschuldigten. Im Übrigen spreche der Umstand, dass die Beschuldigte im gleichen Verfahren (aber betreffend einen Sachverhalt, der sich am 15. April 2022 ereignete) mit separatem Strafbefehl vom 20. Dezember 2022 wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden sei, gegen ihre nachträglich der Polizei zu Protokoll gegebene Version. 5.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 verweist die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich der Begründung auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Dezember 2022. Insbesondere weist sie nochmals darauf hin, dass die Aussagen der beiden Beschuldig- ten darüber, wie und warum es genau zur Kollision gekommen sei, nicht übereinstimmten. Aufgrund der vor Ort an den Fahrzeugen festgestellten Schäden sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bereits im Überholvorgang befunden habe, als der Beschuldigte C. ebenfalls zum Überholmanöver angesetzt habe, womit er für die Kollision verantwortlich sei. 6. 6.1. 6.1.1. Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahr- lässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbe- standsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzu- sammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflicht- verletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/MAURER/RIESEN-KUPPER/W EDER, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, - 11 - N. 14 ff. zu Art. 12 StGB, N. 1 ff. zu Art. 123 StGB; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, § 31 f.). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Eintritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraus- setzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) erfüllt. Das Gesetz verlangt eine gewisse minimale Beeinträchtigung der körperlichen oder gesundheitlichen Integri- tät, damit überhaupt erst von einer Tätlichkeit oder einer Körperverletzung gesprochen werden kann. Bloss vorübergehende, unwesentliche Störun- gen des Wohlbefindens oder geringfügige pathologische Veränderungen sind damit nicht ausreichend, um die Strafbarkeit zu begründen (ROTH/BER- KEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 f. zu Vor Art. 122 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 3 N. 2 und N. 7 f.). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 6.1.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verordnun- gen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvor- sichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.2; BGE 116 IV 306 E. 1a). Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nach- folgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG sind Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Abs. 3 von Art. 35 SVG bestimmt, dass der Überholende auf die übri- gen Strassenbenützer, namentlich jene, die er überholt, besonders Rück- sicht nehmen muss. So darf zum Beispiel in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Ebenso wenig darf überholt werden, wenn ein Fahrzeugführer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen - 12 - (Art. 35 Abs. 5 SVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugfüh- rer, der überholen will, vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, einge- spurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. Wer überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die gesetzlichen Vo- raussetzungen dafür im Zeitpunkt, in dem er mit seinem Manöver beginnt, erfüllt sind, und dass er sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 2.2; 4C.141/2001 vom 24. August 2001 E. 2a und 2b; BGE 121 IV 235 E. 1b). Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegen- verkehr ein gleichzeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglich ist und weder Markierungen noch Signale einem Überholen entgegenstehen, ist das Erfordernis des freien Raumes grundsätzlich solange gegeben, als nicht der Vorausfahrende seine Absicht anzeigt, seinerseits nach links aus- zuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksabbiegen gegen die Strassenmitte hin einzuspuren (Urteil des Bundesgerichts 4C.141/2001 vom 24. August 2001, E. 2c; BGE 103 IV 256 E. 3a mit Hinweis). 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund des Unfalls nachweislich ein HWS- Schleudertrauma sowie ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma (vgl. Un- tersuchungsakten, act. 61 f. und 72 ff.). Sodann war er vom 29. September 2021 bis 7. Oktober 2021 sowie vom 19. Oktober 2021 bis zum 30. Novem- ber 2021 aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig (Untersuchungsakten, act. 21 ff.). Gemäss Arztbericht von Dr. med. F. (Untersuchungsakten, act. 61 N. Ad9) lag am 27. Februar 2022 offenbar immer noch eine Arbeits- unfähigkeit vor. Somit dürften prima vista die Voraussetzungen einer (fahr- lässigen) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB i.V.m. Art. 123 StGB erfüllt sein. 6.2.2. 6.2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 20. Dezember 2022 und der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 aus, dass die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich der Frage, wie es zum Unfall gekommen sei, auseinandergingen, und stützte sich beim Er- lass des Strafbefehls gegenüber dem Beschuldigten C. und der Nichtan- handnahmeverfügung gegenüber der Beschuldigten insbesondere auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Dezember 2021 (Unter- suchungsakten, act. 38 ff.) und deren Annahmen gestützt auf die Schaden- bilder an den Fahrzeugen (Untersuchungsakten, act. 47 ff.). Vorliegend steht die Frage im Vordergrund, ob die Beschuldigte im Augen- blick, als sie sich zum Überholen entschloss, das Manöver einleiten durfte - 13 - oder ob sie damit eine Verletzung von Verkehrsregeln und in der Folge all- fällig eine fahrlässige einfache Körperverletzung am Beschwerdeführer beging. Anlässlich des Vorfalls vom 29. September 2021 fuhren der Be- schuldigte C. und die Beschuldigte ausserorts in einer Kolonne hinter ei- nem Arbeitslastwagen, welcher mit einer ungefähren Geschwindigkeit von 20km/h gefahren sei. Dieser sei durch die vorherfahrenden Fahrzeuge, ei- nes nach dem anderen, überholt worden (vgl. Untersuchungsakten, act. 43). Ob der Beschuldigte C. – wie die Beschuldigte ausführte (vgl. Un- tersuchungsakten, act. 42) − tatsächlich zum Überholen ansetzte, zögerte und wieder zurück auf die rechte Spur hinter den Arbeitslastwagen fuhr, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die Schadenbilder an den Fahrzeugen kann jedoch davon ausgegangen wer- den, dass die Beschuldigte vor dem Beschuldigten C. auf die linke Spur ausgeschwenkt war, woraus sich mit grosser Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dass der Beschuldigte C. gezögert oder sich zumindest mehr Zeit gelassen hatte, bis er sich für einen Überholvorgang entschloss und die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits ausgeschert hatte. Nachdem − nach Ansicht der Beschuldigten − der Beschuldigte C. die vor ihm fah- renden Fahrzeuge nicht überholen wollte, entschied sie sich demnach selbst zum Überholvorgang. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, zu- mal hinsichtlich des Gegenverkehrs (aus den Untersuchungsakten ist zu- mindest nichts dergleichen ersichtlich und wurde auch nicht geltend ge- macht) keine Gefahr bestand. Nachdem die Beschuldigte zum Überholen ansetzte und auf die linke Spur ausgeschwenkt hatte, hätte folglich der Be- schuldigte C. nicht mehr zum Überholen ansetzen dürfen. 6.2.2.2. Dafür, dass die Beschuldigte zu Beginn des fraglichen Überholvorgangs die Sicherheitslinie oder die Sperrfläche überfahren hatte, was der Beschul- digte mit polizeilicher Einvernahme vom 30. September 2021 vermutungs- weise geltend machte (vgl. Untersuchungsakten, act. 43), bestehen an- sonsten keine Verdachtsmomente. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau hielt hierzu in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Dezember 2022 zu Recht fest, dass dies nicht abschliessend beurteilt werden könne. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, könnte der Beschuldigten hin- sichtlich des Zustandekommens des Unfalls kein Vorwurf gemacht werden: Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilneh- mer ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4; 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.2). Vorliegend hat der Beschul- digte C. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2021 - 14 - selbst ausgeführt, dass es Autos vor ihm gegeben habe, die den Arbeits- lastwagen über die Sperrfläche und die Sicherheitslinie überholt hätten (vgl. Untersuchungsakten, act. 43). Somit konnte er nicht mehr davon aus- gehen, dass sich die anderen Fahrzeuglenker regelkonform verhalten wür- den und durfte demnach auch nicht darauf vertrauen, dass nicht ein Fahr- zeug hinter ihm, über die Sicherheitslinie oder die Sperrfläche hinweg, zum Überholen ansetzen würde. 6.3. Zusammenfassend kann der Beschuldigten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 29. September 2021 somit kein Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Ermittlungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau etwas am Untersuchungsergebnis ändern würden. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte betreffend einen Vorfall vom 15. April 2022 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss verurteilt wurde, ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht weiter von Relevanz. 7. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat und die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Der Be- schuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädi- gungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Der Verfahrensantrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren SBK.2022.406 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 857.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister