1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 158.00, zusammen Fr. 1'158.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 158.00 zu bezahlen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'540.20 auszurichten. - 20 - Zustellung an: […]