Der angemessene Gesamtaufwand beläuft sich somit auf 7 Stunden. In Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer verwendeten Stundenansatzes von Fr. 200.00, den Auslagen von Fr. 30.10 und der Mehrwertsteuer von 7.7% beläuft sich die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 für das Beschwerdeverfahren von der Obergerichtskasse auszurichtende Entschädigung dementsprechend auf Fr. 1'540.20 (zum Stundenansatz vgl. auch den in den AGVE (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide) publizierten Entscheid SST.2023.55 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2024). Die Beschwerdekammer entscheidet: