Rechtsverweigerung und die Kompetenz der kantonalen Staatsanwaltschaft lamentiere (Rz. 8). Entsprechend hielt er die Beschwerde denn auch in den massgeblichen Punkten für offensichtlich unbegründet. So sprach er etwa davon, dass es "symptomatisch" sei, dass der Beschwerdeführer laut und plakativ die Untersuchung anprangere, sich aber mit keinem Wort dazu äussere, welche Untersuchungshandlungen noch fehlten. Auch die ganze Polemik rund um das angeblich fehlende "gesetzeskonforme" Aktenverzeichnis sei gar nicht nötig (Rz. 16).