5.3. Der Beschuldigte 1 machte einen zeitlichen Aufwand von 15.25 Stunden geltend, den er mit Fr. 200.00 pro Stunde in Rechnung stellte. In zusätzlicher Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von Fr. 30.10 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % beantragte er mit Kostennote vom 25. Oktober 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) eine Entschädigung von Fr. 3'317.25. Der ausgewiesene Zeitaufwand lässt sich grob wie folgt gruppieren: