Insofern obsiegte er zwar mit seinem Antrag, ist ihm aber kein Aufwand entstanden, der mit diesem Antrag in einem kausalen Zusammenhang stünde und der deshalb entschädigungspflichtig wäre. Der blosse und nicht näher begründete Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in einem Entscheid ist zwar üblich, stellt aber nichtsdestotrotz keine eigenständige Antragsbegründung dar und vermag folglich auch keine Entschädigung zu rechtfertigen. Auch dem Beschuldigten 2 steht daher keine Entschädigung zu.