5.2. Der Beschuldigte 2 beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 zwar die Abweisung der Beschwerde und eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse, teilte aber zugleich mit, "unter Hinweis auf die überzeugende Einstellungsverfügung" auf eine Stellungnahme zu verzichten. Insofern obsiegte er zwar mit seinem Antrag, ist ihm aber kein Aufwand entstanden, der mit diesem Antrag in einem kausalen Zusammenhang stünde und der deshalb entschädigungspflichtig wäre.