Soweit auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einzutreten ist, erweist sie sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen, ohne dass auf weitere (im Rahmen der Beschwerdebegründung [vgl. etwa Rz. 74] gestellte) Anträge noch einzugehen wäre. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 - 18 - Abs. 1 StPO). Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), steht ihm zudem keine Entschädigung zu.