Insofern besteht für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mangels substantiierter Rügen keine Veranlassung, die zumindest nicht offensichtlich unschlüssige Begründung der Einstellungsverfügung näher zu hinterfragen. Namentlich hat sie in Beachtung des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Nichteinstellung (bzw. Fortsetzung der Strafuntersuchung) womöglich angemessener gewesen wäre als die ergangene und von der kantonalen Staatsanwaltschaft zumindest nachvollziehbar begründete Einstellung (vgl. hierzu etwa beispielhaft Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).