4.9. Dass der Beschwerdeführer seine gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde (abgesehen von rein appellatorischer Kritik; vgl. hierzu etwa Beschwerde Rz. 5 – 9) materiell gänzlich unbegründet liess, kann er nach dem Gesagten nicht der kantonalen Staatsanwaltschaft anlasten, sondern hat er vielmehr selbst zu verantworten. Insofern besteht für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mangels substantiierter Rügen keine Veranlassung, die zumindest nicht offensichtlich unschlüssige Begründung der Einstellungsverfügung näher zu hinterfragen.