Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gewesen, zumindest beispielhaft darzulegen, dass sich die Vollständigkeit der Akten ohne ein Aktenverzeichnis (wie von ihm gefordert) in wesentlichen Punkten nicht mit zumutbarem Aufwand überprüfen lässt. Auch hier gilt nämlich, dass die rechtlichen Vorgaben betreffend Aktenordnung nicht Selbstzweck sind und nicht dazu dienen, der Staatsanwaltschaft irgendwelche formellen, die eigentlichen Parteirechte aber gar nicht erkennbar beeinträchtigenden Fehler oder Unzulänglichkeiten bei der Aktenordnung vorhalten zu können.