diese Mängel nicht von einer Art oder einem Ausmass, dass sich der Beschwerdeführer mit blossem Verweis darauf, dass es an einem Aktenverzeichnis (wie von ihm gefordert) fehle, davon hätte entbunden sehen dürfen, konkret darzulegen, warum er sich dadurch in seinen Parteirechten (bzw. konkret in seinem Beschwerderecht) beeinträchtigt fühlte. So bestehen etwa keine begründeten Zweifel, dass die in der Einstellungsverfügung konkret erwähnten Untersuchungshandlungen stattfanden und dass die dadurch erlangten Untersuchungsergebnisse analysiert wurden, sind doch gerade die aus Sicht der kantonalen Staatsanwaltschaft massgeblichen