Er scheint einzig das Fehlen eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) festgestellt zu haben und allein daraus auf eine derartige Verletzung seiner Parteirechte geschlossen zu haben, dass er sich ohne Weiteres davon entbunden fühlte, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung anhand der Akten auch nur zu versuchen. Unter diesen Umständen erstaunt es nicht, dass er mit Beschwerde nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass es ihm mangels eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) gar nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, die detailliert und nicht offensichtlich unschlüssig begründete Einstellungsverfügung mit