Solche Bemühungen des Beschwerdeführers sind vorliegend aber nicht ansatzweise zu erkennen. Er scheint einzig das Fehlen eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) festgestellt zu haben und allein daraus auf eine derartige Verletzung seiner Parteirechte geschlossen zu haben, dass er sich ohne Weiteres davon entbunden fühlte, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung anhand der Akten auch nur zu versuchen.