Register 7 (Korrespondenz mit RA Bernard / Parteimitteilungen) in act. 1.1.1 D 0085 (betreffend den Beschuldigten 2), in act. 1.1.1 D 0086 und 0089 (betreffend K._____) und in act. 1.1.1 D 0090 (betreffend L._____) auf die entsprechenden Erklärungen. Auch hier ist aber wiederum festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht konkret geltend machte, dass die entsprechenden Erklärungen unauffindbar seien, und er auch nicht konkret darlegte, inwiefern dadurch seine Parteirechte beeinträchtigt worden sein könnten.