Die in E. 4.4.1 lit. e erwähnte Verfügung vom 1. November 2021 findet sich ebenfalls wider Erwarten nicht in Ordner 1.1.1 a in Register 3 (Allgemeine Verfügungen), sondern in Register 4 (Anwaltsakten Verteidiger RA Huber / Parteimitteilungen) in act. 1.1.1 A 0147 f. Der Beschwerdeführer beanstandete aber auch dies nicht konkret und legte auch nicht begründet dar, inwiefern dadurch seine Parteirechte verletzt worden sein könnten, was denn auch nicht ohne Weiteres einsichtig ist. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 1. November 20221 stellte der Beschuldigte 1 zwar am 8. November 2021 einen Antrag, es seien alle seine Einvernahmen aus den Akten zu entfernen (act. 1.1.1 A 0149).