auch in der Einstellungsverfügung (ohne Referenz auf die Paginierung) Bezug genommen wurde. Diese Verfügung findet sich, was zumindest nicht ohne Weiteres einsichtig ist, in Ord. 1.1.1 a in Register 4 (Anwaltsakten Verteidiger RA Huber / Parteimitteilungen; act. 1.1.1 A 0115 ff.). 4.6. Dennoch ist es (wie sogleich zu zeigen ist) möglich und zumutbar, sich anhand der Akten mit der Begründung der Einstellungsverfügung differenziert und sachgerecht auseinanderzusetzen.