Der leitende Staatsanwalt führte schliesslich auch aus, dass das Inhaltsverzeichnis (bzw. die Registerverzeichnisse) so detailliert sei, dass es einen guten Überblick über den Ordnerinhalt erlaube. Die Bezeichnungen der einzelnen Register lassen aber nicht immer sichere Rückschlüsse auf den jeweiligen Registerinhalt zu. So weist etwa in Ord. 1.1.1 a ("Allgemeines") Register 3 unter anderem die Position "Allgemeine Verfügungen"