Der leitende Staatsanwalt führte etwa aus, dass jeder Ordner ein Inhaltsverzeichnis sowie Register enthalte und dass zudem im ersten Ordner auch die Inhaltsverzeichnisse aller folgenden Ordner abgelegt seien. Im ersten Ordner (1.1.1 a) ist das erste Register denn auch mit "Aktenverzeichnis" angeschrieben. Es ist aber gänzlich leer. Zwar finden sich vorne in den einzelnen Ordnern zumeist ordnerbezogene Registerverzeichnisse. Ein Dokument, welches eine rasche Übersicht über die in 29 Ordnern abgelegten zahlreichen Register und deren Inhalte geben könnte, gibt es aber nicht.