4.5. Zwar fällt auf, dass die kantonale Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung gänzlich darauf verzichtete, erwähnte Akten mittels ihrer Paginierung zu referenzieren, was der Überprüfbarkeit der Einstellungsverfügung zumindest nicht förderlich ist. Auch weicht die von der kantonalen Staatsanwaltschaft praktizierte Aktenordnung in verschiedenen Punkten vom im Schreiben ihres leitenden Staatsanwalts vom 7. Januar 2021 (Beschwerdeantwortbeilage 9) dargelegten internen Standard ab.