Der Beschwerdeführer ging aber nicht auf die detaillierte Begründung ein, sondern machte in ganz allgemeiner Weise geltend, dass sich die Einstellungsverfügung insgesamt – mangels eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) – nicht mit zumutbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lasse. Diese Behauptung vermag aber, wie sogleich zu zeigen ist, in dieser pauschalen Form nicht zu überzeugen.