4.4.2. Losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Ausführungen geht daraus zumindest klar hervor, von welchem Sachverhalt die kantonale Staatsanwaltschaft ausging und wie sie diesen rechtlich würdigte. Auch ansonsten ist nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb es dem Beschwerdeführer wegen Fehlens eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) nicht möglich gewesen sein soll, die detailliert begründete Einstellungsverfügung sachbezogen anzufechten. - 12 -