j) Im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten 2 sei der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht zu prüfen gewesen sei, dass der Beschuldigte 2 mitgeholfen habe, Vermögen des Beschuldigten 1 beiseite zu schaffen und diesem danach in Form von ungerechtfertigten Spesenzahlungen durch die G._____ AG wieder zuzuführen. Hierfür gebe es aber weder Anhaltspunkte noch weitere Ermittlungsansätze. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vermögenswerte der G._____ AG wirtschaftlich dem Beschuldigten 1 gehörten, entbehre jeglicher Grundlage.