Auf Nachfrage hin hätten sie zudem deutlich gemacht, auch bei einer allfälligen Einvernahme keine Angaben zu machen, weshalb auf eine formelle Befragung verzichtet worden sei. L._____ habe sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 geäussert. Auch daraus hätten sich aber keine neuen Erkenntnisse oder Ermittlungsansätze ergeben. i) Somit sei festzustellen, dass sich der Verdacht des Pfändungsbetrugs nicht erhärtet habe.