h) Nachdem sämtliche relevanten Unterlagen beigezogen und analysiert worden seien, habe der letzte mögliche Ermittlungsansatz darin bestanden, von involvierten Personen (dem Beschuldigten 2; K._____; L._____) sachdienliche Angaben erhältlich zu machen. Allen genannten Personen seien entsprechende Fragen unterbreitet worden. Der Beschuldigte 2 und K._____ hätten von ihrem Recht, die Mitwirkung zu verweigern, Gebrauch gemacht. Auf Nachfrage hin hätten sie zudem deutlich gemacht, auch bei einer allfälligen Einvernahme keine Angaben zu machen, weshalb auf eine formelle Befragung verzichtet worden sei.