g) Der erneute Schlussbericht datiere vom 22. August 2022. Der Verdacht, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Zwangsvollstreckung weiteres verheimlichtes Vermögen und Einkommen in die G._____ AG und die H._____ AG eingebracht und sich später wieder zugeführt habe, habe sich nicht bestätigt. Zwar habe der Beschuldigte 1 ab 2016 Vergütungen aus der G._____ AG und der H._____ AG erhalten. Es gebe aber keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass es sich dabei nicht um geschäftlich begründete Auslagen gehandelt habe.