e) Mit Verfügung vom 1. November 2021 sei den Beschuldigten Frist angesetzt worden, um sich nachträglich auf ein ihnen zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Der Beschuldigte 2 habe verzichtet, der Beschuldigte 1 habe die Aussonderung seiner gesamten Einvernahmeprotokolle beantragt. Die nachfolgenden Beschwerdeverfahren hätten das Obergericht und das Bundesgericht beschäftigt. f) Im März und April 2023 seien ergänzend zu den bisherigen Editionen noch die Bankunterlagen der H._____ AG bei der F._____ und der G._____ AG bei der E._____ beigezogen worden.